Satzung

Satzung der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Nienburg-Schaumburg
(Stand 01.12.2019)
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Nienburg-Schaumburg (Kreisverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).
(2) Der Kreisverband führt den Namen gemäß der Bundessatzung und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Nienburg-Schaumburg. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet: PIRATEN Nienburg-Schaumburg
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Nienburg.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Nienburg-Schaumburg umfasst die Landkreise Nienburg/Schaumburg.
(5) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden im Folgenden auch als “Piraten” bezeichnet.
 § 2 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in den Landkreisen Nienburg/Schaumburg. Die Einzelheiten und Ausnahmen werden in der Bundes- und Landessatzung geregelt.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundes- und Landessatzung geregelt. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand des Kreisverbands mittels geschlossener Sitzung oder vertraulichem Umlaufbeschluss. Soweit innerhalb des Kreisverbandes untergeordnete Gliederungen im Sinne dieser Satzung bestehen, entscheiden die Vorstände dieser Gliederungen über die Aufnahme von Mitgliedern in Ihrem Gebiet. Hiervon ausgenommen ist die Wiederaufnahme von ehemaligen Mitgliedern der Piratenpartei Deutschland. Deren Wiederaufnahme wird durch Landes- und Bundessatzung geregelt.
(2) Ein genehmigter Antrag auf verminderten Beitrag ist so lange gültig, bis die Gründe für die Gewährung des verminderten Beitrags nicht mehr gegeben sind. In der Folge ist das Mitglied verpflichtet, die Mitgliederverwaltung des Bundes, des Landes Niedersachsen oder des Kreisverbandes zu informieren und von sich aus den normalen Beitrag zu zahlen. Diese Regelung gilt, solange Landes- oder Bundessatzung nichts anderes regeln. Folgen aus einem festgestellten Verstoß gegen dieses Regelungen regelt der Landesvorstand bzw. die Landes- oder Bundessatzung.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten
(1) Die Rechte und Pflichten der Piraten des Kreisverbands werden durch die Bundes- und die Landessatzung geregelt.
(2) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge gemäß Bundessatzung entrichtet wurden und die Ausübung des Stimmrechts nicht durch Ordnungsmaßnahmen eingeschränkt wurde.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Bundes- und die Landessatzung geregelt.
§ 6 – Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung  getroffen werden, gelten entsprechend im Kreisverband. Der Kreisvorstand kann somit alle Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder oder Untergliederungen verhängen, die nicht durch Bundes- oder Landessatzung ausdrücklich einem übergeordneten Gremium  vorbehalten sind. Der Kreisvorstand hat das Recht, an ihn gerichtete Anträge auf Ordnungsmaßnahmen direkt und im Namen des Antragstellers an den Landesvorstand zur Entscheidung weiterzuleiten.
§ 7 – Gliederung
§ 7.1 – Verbände
(1) Der Kreisverband kann sich gemäß der Landessatzung in Gemeindeverbände untergliedern. Die Einzelheiten werden durch Landes- und Bundessatzung geregelt. Die Satzung dieser Gliederungen soll sich an der Satzung des Kreisverbands ausrichten.
(2) Die Außendarstellung im Internet hat sich am allgemeinen Auftritt von Piratenwebsites (Piratenkleider) zu orientieren. Hinsichtlich der Gestaltung ist sie von der übergeordneten Gliederung zu genehmigen. Inhaltlich hat sie sich an den Vorgaben aus Bundessatzung § 4 Rechte und Pflichten von Mitgliedern zu orientieren. Die rechtliche Verantwortung liegt ausschließlich beim jeweiligen Verband, auch nur der Anschein der rechtlichen Verantwortung durch einen Dritten ist untersagt.
§ 7.2 – Bezirks- und Ortsgruppen
(1) In Gebieten, die sich geografisch an der Verwaltungsgliederung Niedersachsens orientieren sollen, können sich Bezirks- oder Ortsgruppen gründen. Diese Gruppen sind kein Gebietsverband im Sinne des Gesetzes über die politischen Parteien, sondern ein Zusammenschluss von Piraten in einem räumlich abgegrenzten Gebiet. Gruppen in aneinander angrenzenden Gebieten der gleichen Verwaltungsebene können nach § 14 zu einer einzigen Gruppe verschmelzen. Gruppen können sich auch dann auf einer Verwaltungsebene gründen, ohne dass auf der nächsthöheren Ebene ein Gebietsverband oder eine Gruppe besteht. Bezirks- oder Ortsgruppen werden mit den ihnen aus Bundessatzung zustehenden Mitteln ausgestattet. Weitere Details über Aufbau, Rechte und Pflichten der Bezirks- und Ortsgruppen kann der Kreisvorstand in einer Geschäftsordnung für Bezirks- und Ortsgruppen festlegen.
§ 8 – Organe des Verbands
(1) Organe sind die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand.
§ 8.1 – Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal alle 14 Monate.
(2) Der Vorstand lädt jedes Mitglied elektronisch (E-Mail) oder schriftlich (Brief oder Fax) mindestens zwei Wochen vorher ein, hat sich bei einer vorherigen Einladung herausgestellt, dass das Mitglied auf keinem der hinterlegten Kommunikationswege erreichbar ist, kann auf eine erneute Einladung verzichtet werden. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor der Kreisversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in folgenden Fällen:
Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses.
Wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Piraten es unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen.
(4) Ist der Vorstand handlungsunfähig, muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Dies geschieht mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet, der durch die Mitgliederversammlung gewählt wird.
(6) Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(7) Die Wahlen der Mitgliederversammlung werden von einem Wahlleiter geleitet, der von
der Versammlung gewählt wird.
(8) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht im Rahmen einer Neuwahl des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(9) Über die Mitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung, dem Wahlleiter und dem amtierenden Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.
§ 8.2 – Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender sowie ein Beisitzer.
(1a) Das passive Wahlrecht beschränkt sich auf stimmberechtigte Piraten der Landkreise Nienburg/Schaumburg
(1b) Die Mitgliederversammlung kann einen Schatzmeister und bis zu sechs Beisitzer wählen.
(1c) Alle Mitglieder des Kreisvorstandes sind voll stimmberechtigt.
(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung für maximal 24 Monate gewählt.
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen.
(5) Auf Antrag von 5 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese auf den parteiüblichen Kanälen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
  • Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  • Dokumentation der Sitzungen
  • Art der Vorstandssitzungen (z.B. Treffen, Telefonkonferenz)
  • Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  • Richtlinie für Durchführung einer Mitgliederbefragung
Die Geschäftsordnung kann einem oder mehreren Beisitzern die Aufgaben des Stellvertreters zuordnen.
(8) Der Vorstand kann eine Kreisgeschäftsstelle gründen, deren Führung er beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Vorstand liefert zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht in Textform ab. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist eine Mitgliederversammlung durch den Landesvorstand einzuberufen. Der Landesvorstand übernimmt kommisarisch die Amtsgeschäfte des Kreisverbandes. Dieser kann hierzu den Restvorstand des Kreisverbandes beauftragen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis eine von ihm einberufene Mitgliederversammlung stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
§ 9 – Organe des Verbands
1. Organe sind die ordentliche und außerordentliche Kreisversammlung, der Vorstand sowie die Gründungsversammlung.
2. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 12.04.2015.
§ 9.1 – Die Kreisversammlung
(1) Die Kreisversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Ebene der Kreise Nienburg/Schaumburg.
(2) Die Anwesenden wählen einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
(3) Die ordentliche Kreisversammlung tagt einmal jährlich. Der Vorstand gibt den Termin mindestens sechs Wochen vorher bekannt und lädt jedes Mitglied unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und einer vorläufigen Geschäftsordnung mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin ein.
(4) Die Einberufung einer außerordentlichen Kreisversammlung erfolgt entweder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 10 von Hundert der Verbandsmitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen. Auf Antrag von 10 Verbandsmitgliedern muss der Vorstand unverzüglich alle Mitglieder befragen, ob sie die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wünschen. Die Ladungsfrist beträgt ebenfalls 3 Wochen.
(5) Die ordentliche Kreisversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Verbandsmitglieder über die Entlastung des Vorstandes.
(6) Über eine Kreisversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.
(7) Zur Prüfung der Kassenlage des Verbands werden bis zu zwei Kassenprüfer für ein Jahr von der ordentliche Kreisversammlung gewählt. Das Ergebnis der Prüfung wird der ordentlichen Kreisversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Sofern keine Kassenprüfer gewählt werden, wird die Kassenprüfung von den Kassenprüfern des Landes durchgeführt.
§ 9.2 – Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und mindestens ein Beisitzer. Es werden maximal ein Schatzmeister und 6 stimmberechtigte Beisitzer von der Kreisversammlung gewählt.
(2) Der Vorstand vertritt den Verband und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Kreisversammlung.
(3) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister werden von der Kreisversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl und in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit (mehr als 50% der abgegebenen Stimmen auf einen Kandidaten lauten „JA“) gewählt.
Erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten mit den meisten abgegebenen gültigen Ja-Stimmen. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen.
Für die Beisitzer wird in einem gemeinsamen Wahlgang in geheimer Wahl für jeden
Kandidaten maximal eine Stimme (Ja, Nein oder Enthaltung) abgegeben. Diejenigen, bei denen im ersten Wahlgang jeweils mehr als 50% der für  sie abgegebenen
Stimmen auf „JA“ lauten, sind gewählt.
Sollte dies für mehr als 6 Kandidaten zutreffen, sind die 6 Kandidaten mit den besten Ergebnissen gewählt. Sollten bei keinem Kandidaten im ersten Wahlgang mehr als 50% der auf ihn abgegebenen Stimmen JA-Stimmen sein, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den jeweils besten Ergebnis statt, um den einen Beisitzerposten zu besetzen. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen.
Ist der Vorstand bei der Tagung einer Kreisversammlung länger als 11 Monate im Amt, muss er neu gewählt werden.
(4.1) Der Vorstand gibt sich auf Grundlage des Satzungs-Anhangs “Geschäftsordnung des Vorstandes” eine Geschäftsordnung und  veröffentlicht diese.
(4.2) Der Vorstand kann mittels eigenen Beschluss die Geschäftsordnung oder Teile davon während seiner Amtszeit ändern.
(4.3) Die Geschäftsordnung oder Teile dürfen nicht im Widerspruch zu geltenden Satzungsregularien stehen. Falls sich diese Widersprüche durch Satzungsänderungen ergeben, muss die Geschäftsordnung diesen Änderungen angepasst werden.
(5) Die Einrichtung und Führung der Verbandsgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(6) Der Vorstand liefert jährlich einen Tätigkeitsbericht in Textform ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des einzelnen Vorstandsmitgliedes erstellt werden.
(7) Tritt der Vorstand mehrheitlich zurück, gilt er als nicht mehr handlungsfähig. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Kreisversammlung einzuberufen. Bis dahin führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so wird auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Kreisversammlung ein Nachfolger für den vakant gewordenen Posten gewählt. Bei Vakanz eines Postens kann der Vorstand ein Parteimitglied vorübergehend kommissarisch ernennen, wenn anders die Handlungsfähigkeit des Kreisverbands nicht mehr sichergestellt werden kann.
(8) Bei Geldangelegenheiten wird die Finanzordnung des Bundes- und des Landesverbandes beachtet.
§ 9.2.1 Mitgliederbefragung/Mitgliederentscheid
(1) Der Piratenverband der Region Nienburg-Schaumburg führt auf Beschluss einer seiner Organe oder auf Wunsch von 5% seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Mitgliederbefragung bzw. einen Mitgliederentscheid durch.
(2) Der Vorstand hat das Recht, zusammen mit der beantragten Formulierung eine Alternativformulierung zur Abstimmung zu stellen.
(3) Ein Mitgliederentscheid erfolgt durch ein oder mehrere technische Verfahren, welche gewährleisten, dass die Mitglieder ihre Stimme geheim abgeben können.
(4) Haben sich mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder an einem Mitgliederentscheid beteiligt, so ist dessen Ergebnis dem Beschluss einer Mitgliederversammlung gleichgestellt.
(5) Der Vorstand erlässt in seiner Geschäftsordnung eine verbindliche Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens.
§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt gemäß den anzuwendenden Wahlgesetzen und Wahlordnungen sowie den Vorgaben der Landes- und Bundessatzung.
(2) Die Einladung zur Bewerberaufstellung hat im Regelfall mit einer  Frist von 4 Wochen zu erfolgen. In dringenden Fällen kann diese Frist auf zwei Wochen reduziert werden.
§ 11 – Satzungsänderung
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn der Kreisversammlung in Textform beim Vorstand eingegangen ist. Die Kreisversammlung kann vor Abstimmung inhaltliche Veränderungen an rechtzeitig eingereichten Satzungsänderungsanträgen vornehmen, solange diese den Antrag nicht im Kern verändern.
§ 12 Auflösung, Teilung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung, Teilung oder Verschmelzung des Kreisverbandes wird durch die Landessatzung geregelt. Die Auflösung, Teilung oder Verschmelzung von Unterverbänden regelt § 13 der Kreissatzung.
§ 13 Auflösung, Teilung und Verschmelzung von Unterverbänden
(1) Die Auflösung eines Gliederungsverbandes unterhalb des Kreisverbandes kann nur durch einen Beschluss der jeweiligen Gliederungsmitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der zur Gliederungsversammlung stimmberechtigten akkreditierten Piraten  beschlossen werden.
(2) Die Verschmelzung des Kreisverbandes mit einem anderen Gliederungsverband kann nur durch einen Beschluss der Gliederungsmitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der zur Gliederungsmitgliederversammlung stimmberechtigten akkreditierten Piraten beschlossen werden.
(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den stimmberechtigten Piraten des Gliederungsverbandes bestätigt werden. 
Beides ist nur bei Vorliegen eines trifftigen Grundes (Handlungsunfähigkeit, grober Verstoß gegen die Richtlinien der Partei oder ähnlichem) möglich. Die Enscheidung über die Zulässigkeit des Grundes trifft der Vorstand desKreisverbandes. Die stimmberechtigten  Piraten der Untergliederung äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich. Die Dauer der Urabstimmung wird auf nicht unter 4 Wochen ab dem Zeitpunkt der Aussendung von Abstimmungsunterlagen festgelegt. Der Versand erfolgt über die Mitgliederverwaltung des Kreisverbandes, die Rücksendung der Abstimmungsunterlagen erfolgt an die Kreisgeschäftsstelle bzw. die ladungsfähige Adresse des Kreisverbandes. Für eine erfolgreiche Auflösung, Teilung oder Verschmelzung ist eine 2/3-Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder notwendig.
(4) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der Gliederungssmitgliederversammlung beim Gliederungsvorstand eingegangen und unabhängig von Fristen für sonstige Anträge mindestens drei Wochen vor Beginn der Gliederungssmitgliederversammlung den Mitgliedern in Textform zur Kenntnis gebracht ist.
(5) Die Verschmelzung mit einem Gliederungsverband einer anderen Partei ist nicht möglich.
§ 14 Finanzen
(1) Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.
§ 15 Mitgliederbefragung/Mitgliederentscheid
(1) Der Kreisvorstand führt auf Beschluss eines seiner Organe oder auf Wunsch von 5% seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Mitgliederbefragung bzw. einen Mitgliederentscheid durch.
(2) Der Vorstand hat das Recht, zusammen mit der beantragten Formulierung eine Alternativformulierung zur Abstimmung zu stellen.
(3) Ein Mitgliederentscheid erfolgt durch ein oder mehrere technische Verfahren, welche gewährleisten, dass die Mitglieder ihre Stimme geheim abgeben können.
(4) Haben sich mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder an einem Mitgliederentscheid beteiligt, so soll der Vorstand den Beschluss bei seinen Entscheidungen berücksichtigen.
(5) Der Vorstand erlässt in seiner Geschäftsordnung eine verbindliche Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens.
(6) Alle angenommenen Mitgliederentscheide werden auf der nächsten folgenden Mitgliederversammlung ohne weitere Antragstellung zur Abstimmung gestellt.
§16 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.